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Dokument-ID: 1197540
13.6 Partnerschaftsverträge
Zwischen Lebensgefährten kann es angezeigt sein, zur Vermeidung von Streitigkeiten vor allem in Zusammenhang mit der Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft vorab entsprechende Verträge, sog Partnerschaftsverträge zu schließen.