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Dokument-ID: 1134807
6.3.6 Höhe
Die Vorschüsse sind jeweils in der beantragten Höhe bis zu dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu gewähren (5 Abs 1 UVG).
Ein Fremdwährungsbetrag ist auf Inlandswährung umzurechnen; maßgebend ist der Geldkurs an dem der Bewilligung vorangegangenen Werktag (§ 5 Abs 2 UVG).