6.4.3 Haftvorschüsse (§ 4 Z 3 UVG)
Vorschüsse sind weiters zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Hierzu gehören grundsätzlich auch vorbeugende Maßnahmen nach §§ 21 bis 23 StGB (RIS-Justiz RS0122246) oder die elektronische Fußfessel (LG Feldkirch EFSlg 154.344 ua), aber bspw keine verwaltungsbehördliche Haft (LG Salzburg EFSlg 139.378 ua). Die Haft ist jedenfalls im Inland zu verbüßen (9 Ob 77/07z ua).