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Dokument-ID: 632181
2.12 Unterbrechung oder Verbindung von Verfahren (§ 37 Abs 3 Z 12 MRG)
Unterbrechnungsgründe
In den Fällen des § 25 Abs 1 Z 1, 2 und 4 AußStrG wird das Verfahren nur unterbrochen, wenn der Unterbrechungsgrund bei einer Partei eintritt, der ungeachtet der Regelungen in Z 4 und 5 individuell zugestellt werden muss.