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Dokument-ID: 1103832
18.3.2 Wann ist anzuzeigen?
Berufsangehörige von Gesundheitsberufen sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung