18.1 Spezifische Problemfelder
Kindeswohl und Kindeswille
Das Verhältnis zwischen dem Kindeswohl und tatsächlichen Willen der betroffenen Kinder und Jugendlichen ist naturgemäß sehr eng. So bestimmt beispielsweise schon der VN-Kinderrechtsausschuss in seinem allgemeinen Kommentar zu Art 3 Abs 1 KRK, dass das Kindeswohl sehr stark mit dem Recht des Kindes auf Partizipation an die es betreffenden Entscheidungen gebunden ist. • [Fußnote: VN Kinderrechtsausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr 14 (2013), The right of the child to his or her best interests taken as a primary consideration, VN-Dok. CRC/C/GC 14, S 13; siehe auch Sax, Empowerment durch Kinderrechte – Warum Kinder und die Kinder- und Jugendhilfe von einem Kinderrechtsansatz profitieren, in FICE Austria (Hrsg), Qualitätsstandards für die stationäre Kinder- und Jugendhilfe, 2014, S 22.] Zusätzlich wird mit Verweis auf das Recht auf Partizipation in Art 4 B-VG KiRe auch in dem Katalog des § 138 ABGB festgehalten, dass „die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung“ eng mit der Gewährleistung des Kindeswohls zusammenhängt. Dabei ist das Verhältnis von Kindeswohl und Kindeswille als Wechselbeziehung zu verstehen. Denn die Wahrung der Partizipationsrechte sind in jedem Fall erforderlich, um das Kindeswohl gewährleisten zu können. Der Kindeswille ist somit als Teilaspekt des Kindeswohls zu beurteilen. Im Bereich der Obsorge wurde mit § 160 Abs 3 ABGB zudem normiert, dass der Kindeswille in den Angelegenheiten der Pflege und Erziehung zu berücksichtigen ist.