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Dokument-ID: 632198
2.20 Einstweilige Verfügungen (§ 37 Abs 3 Z 20 MRG)
Zur Sicherung von Ansprüchen, die gemäß Abs 1 in einem Verfahren nach Abs 3 geltend zu machen sind, kann das Gericht einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung erlassen.