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Dokument-ID: 1134898
6.8 Weitergewährung von Vorschüssen (§ 18 UVG)
Das Gericht hat die Vorschüsse für längstens jeweils fünf weitere Jahre zu gewähren, wenn (§ 18 Abs 1 UVG)
- dies das Kind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats, für den der letzte Vorschuss gezahlt wird, beantragt; und
- keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2 UVG, weiter gegeben sind.