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Neu Dokument-ID: 1134898

Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.8 Weitergewährung von Vorschüssen (§ 18 UVG)

Das Gericht hat die Vorschüsse für längstens jeweils fünf weitere Jahre zu gewähren, wenn (§ 18 Abs 1 UVG)

  • dies das Kind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats, für den der letzte Vorschuss gezahlt wird, beantragt; und
  • keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2 UVG, weiter gegeben sind.

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