2.6 Anerkenntnis
Gem § 144 Abs 1 Z 2 bzw Abs 2 Z 2 ABGB kann die Vaterschaft oder Elternschaft aber auch anerkannt werden. Hier gilt gem § 145 Abs 1 ABGB, dass die Vaterschaft oder Elternschaft durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt wird. Entsprechend der bestehenden Praxis wird ausdrücklich geregelt, dass die Anerkennung der Vater- und Elternschaft auch vor der Geburt des Kindes möglich ist (vgl § 32 Abs 2 PStG 2013 idF BGBl I Nr 181/2023; BlgNr 3754/A XXVII. GP 4). Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt. Die Erklärung ist grundsätzlich höchstpersönlich abzugeben, sohin nicht durch einen gewillkürten oder gesetzlichen Vertreter (vgl 10 Ob 71/15m). Ist die betreffende Person allerdings vorverstorben, können auch die Erben das Anerkenntnis abgeben (Deixler-Hübner in Rechberger/Klicka, AußStrG, 2021, § 81 AußStrG Rz 2). Die Abgabe eines Anerkenntnisses in einer letztwilligen Verfügung ist nicht möglich (7 Ob 1576/94). Das inhaltliche Mindesterfordernis eines rechtswirksamen Anerkenntnisses besteht in der ausdrücklichen, persönlichen Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft bzw Elternschaft einer bestimmten Person zu einem bestimmten Kind (vgl 10 Ob 71/15m), andernfalls ein sog Nichtanerkenntnis vorliegt (Beck, Kindschaftsrecht³, 2021, Rz 33 mwN). Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung der anerkennenden Person, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten (§ 145 Abs 2 ABGB).