6.2 Obsorge der Eltern
Obsorgebegriff
Eine Definition des Begriffes Obsorge lässt sich zunächst aus § 158 ABGB ableiten: demnach hat, wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Der Begriff Obsorge umfasst somit die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber minderjährigen Kindern (also bis zu deren 18. Geburtstag). Sie beinhaltet die Pflege und Erziehung, die Vermögensverwaltung sowie die entsprechende gesetzliche Vertretung des betreffenden Kindes. Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf (§ 160 Abs 1 ABGB).