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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

16.5.6 Verfahren, Zuständigkeit, Fristen

Anträge auf Gewährung von Beihilfen können jederzeit eingebracht werden (§ 14 Abs 1 SchBeihG). Sofern der Schüler minderjährig ist, sind die Anträge von den Erziehungsberechtigten einzubringen (§ 14 Abs 2 SchBeihG).

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