16.1.2 Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht zunächst vor allem für minderjährige Kinder.
Aber auch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nach wie vor in Berufsaus- oder fortbildung stehen, sofern ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, oder die ein freiwilliges Sozial- oder Umweltschutzjahr, den Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland absolvieren oder im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps tätig sind (vgl § 2 Abs 1 lit l FLAG), kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen.