§ 127 AußStrG
Verständigung über die Verfahrenseinleitung
Nach § 127 Abs 1 AußStrG sind der Ehegatte, eingetragene Partner, Lebensgefährte, die Eltern und volljährigen Kinder der betroffenen Person von einer Verfahrenseinleitung zu verständigen, sofern diese Personen aktenkundig sind. Es besteht dabei jedoch keine Nachforschungspflicht seitens des Gerichts (selbstverständlich hat jedoch der Erwachsenenschutzverein im Rahmen der Abklärung diesbezüglich Erhebungen zu tätigen; siehe § 4a Abs 1 Z 4 und 8 ErwSchVG). Hat die volljährige Person verfügt, dass die Angehörigen nicht verständigt werden sollen (zum Beispiel in einer Erwachsenenvertreterverfügung oder einer Vorsorgevollmacht), so ist dieses Anliegen zu berücksichtigen.