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Neu Dokument-ID: 1079067

Barbara Briefer | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.3.2 (Internationale) Zuständigkeit

Die Bewilligung einer Annahme an Kindesstatt erfolgt ebenso wie die Aufhebung einer solchen Annahme im Außerstreitverfahren (§§ 89, 91 AußStrG).

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