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Neu Dokument-ID: 679523

Andrea Futterknecht - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5 Rechtliches Gehör im Außerstreitverfahren

Rechtsgrundlage

Nach § 15 AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.

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