Neu
Dokument-ID: 1134826
6.4.1 Allgemeines
Unterhaltsvorschüsse sind schließlich auch zu gewähren, wenn
- die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags überhaupt oder, falls der Exekutionstitel iSd § 3 Z 1 UVG, gerechnet vom Zeitpunkt der Erlassung, älter als drei Jahre ist, die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners nicht gelingt, außer dieser ist nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung bzw einer höheren Unterhaltsleistung nicht imstande (§ 4 Z 2 UVG);
- dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann (§ 4 Z 3 UVG);
- die Abstammung eines Kindes in erster Instanz festgestellt und ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung bereits eingebracht worden ist oder für den Fall der Feststellung der Abstammung des Kindes ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich geschlossen worden ist (§ 4 Z 4 UVG).