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Neu Dokument-ID: 1062575

Barbara Briefer | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2.2 Anerkennung und Vollstreckung nach der Brüssel IIb-VO bzw Brüssel IIa-VO

Anwendungsbereich

Zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) kommt eine Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen nur auf Basis der in diesem Zusammenhang einschlägigen Rechtsinstrumente infrage, nämlich der Brüssel IIb-VO bzw der Brüssel IIa-VO.

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