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Dokument-ID: 756560
7.3 Verwaltung des Verlassenschaftsvermögens
§ 810 ABGB regelt die Benützung, Verwaltung und Vertretung des Verlassenschaftsvermögens: der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren.