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Dokument-ID: 1171620
2.10 Medizinisch unterstützte Fortpflanzung
Medizinisch unterstützte Fortpflanzung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist die Anwendung medizinischer Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf andere Weise als durch Geschlechtsverkehr (§ 1 Abs 1 FMedG).