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Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Ursula Longitsch - Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Das ADV-Grundbuch

Technik der Umstellung

§ 1 des GUG 1980 hat den Bundesminister für Justiz im Einvernehmen (mit dem seinerzeitigen) Bundesminister für Bauten und Technik seinerzeit ermächtigt, die Umstellung des Grundbuches auf automationsunterstützte Datenverarbeitung nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit für bestimmte Gerichte mit Verordnung anzuordnen. Für die Landtafel und das Eisenbahnbuch konnte diese Anordnung gesondert getroffen werden. Durch das auf ADV umgestellte Grundbuch änderte sich lediglich das äußere Erscheinungsbild des Grundbuches, die Grundbuchseintragungen waren nunmehr in einer elektronischen Datenbank zentral gespeichert, die Speicherung ersetzt das Hauptbuch (aufrechte und gelöschte Eintragungen). Technisch wurde das Hauptbuch in das eigentliche Grundbuch und in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen (§ 3 GUG) getrennt. Das Hauptbuch entstand durch Speicherung der Eintragungen in eine Datenbank und durch Verknüpfung des Grundstücksverzeichnisses des Grundsteuer- oder Grenzkatasters, wobei bedeutende Rationalisierungseffekte erzielt wurden. Da der Kataster bereits mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung geführt wurde (vgl § 9 Abs 4 und 5, 45 Abs 1 VermG in der Fassung BGBl 480/1980), war es möglich, dass Gutsbestandsblatt 1. Abteilung aus dem Kataster zu übernehmen. Dementsprechend sind die Eintragung im Gutsbestandsblatt 1. Abteilung über die Benützungsarten, das Flächenausmaß und die Anschrift der Grundstücke sowie die Tatsache, ob ein Grundstück im Grenzkataster einverleibt ist oder nicht, nicht als Grundbuchseintragung zu führen (§ 2 Abs 2 GUG). Umgekehrt übernimmt der Kataster die Eintragungen des Grundbuches aus dem Eigentumsblatt (§ 9 Abs 5 FernG). Die Doppelführung von Eintragungen wird durch die Verknüpfung vermieden. Die Grundbuchsnovelle 2008 bildet die rechtliche Basis für die Erneuerung der Grundstücksdatenbank. Rechtstechnisch basieren die meisten Änderungen auf einer Novelle des Grundbuchsumstellungsgesetzes und der dazugehörigen ERV-Verordnungen.

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