§ 121 AußStrG
Voraussetzungen
Wenn die Ergebnisse der Abklärung (Clearing) und allenfalls des Sachverständigengutachtens vorliegen und das Verfahren fortgesetzt wird, findet eine mündliche Verhandlung statt, wenn das Gericht eine solche für notwendig hält. Die betroffene Person kann eine mündliche Verhandlung auch beantragen. Aus dem Gesetzesaufbau wird deutlich, dass eine mündliche Verhandlung immer nur nach Befassung des Erwachsenenschutzvereins und (in der Regel) nach der Erstanhörung stattzufinden hat.