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Dokument-ID: 1134801
6.2.9 Drittstaatsangehörige
Drittstaatsangehörige, im Wesentlichen also sämtliche Angehörige anderer als der bislang genannten Staaten, können sich darüber hinaus nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 18 AEUV berufen, sodass sie im Ergebnis die Beschränkung auf österreichische Staatsangehörige in § 2 UVG gegen sich gelten lassen müssen (Neuhauser, aaO, 445; RIS-Justiz RS0119548).