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Dokument-ID: 424072
§ 125 AußStrG
Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden. Zu beachten ist, dass § 125 AußStrG nur für gerichtliche Erwachsenenvertreter, aber nicht für einstweilige Erwachsenenvertreter gilt – einstweilige Erwachsenenvertreter werden gem § 120 Abs 1 AußStrG mit sofortiger Wirksamkeit bestellt.