© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 424072

Kommentar

§ 125 AußStrG

Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden. Zu beachten ist, dass § 125 AußStrG nur für gerichtliche Erwachsenenvertreter, aber nicht für einstweilige Erwachsenenvertreter gilt – einstweilige Erwachsenenvertreter werden gem § 120 Abs 1 AußStrG mit sofortiger Wirksamkeit bestellt.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Außerstreitgesetz und Nebengesetze in unserem Shop! Zum Shop