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Neu Dokument-ID: 1188405

Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

17.2.5 Physische Zustellung

Physische Zustellungen sind sowohl mit als auch ohne Nachweis der erfolgten Zustellung möglich.

Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs 1 ZustG). Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden (§ 22 Abs 2 ZustG). Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen (§ 22 Abs 4 ZustG). Die mangelnde Beurkundung einer Zustellung berührt aber ihre Gültigkeit grundsätzlich nicht (RIS-Justiz RS0084001).

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