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Neu Dokument-ID: 994494

Kommentar

§ 120a AußStrG

Voraussetzungen

Hält es das Gericht für notwendig oder beantragt dies die betroffene Person bzw ihr Rechtsbeistand (im Verfahren) im Namen der betroffenen Person, so ist gem § 120a AußStrG ein Sachverständigengutachten einzuholen (§ 120a).

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