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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.5.2 Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen

Infolge der Auflösung einer (bloßen) Lebensgemeinschaft gibt es grundsätzlich keinen besonderen Mechanismus für eine Vermögensaufteilung; eine (analoge) Anwendung der Regeln nach §§ 81 ff EheG auf die Vermögensauseinandersetzung zwischen Lebensgefährten ist nach hA ausgeschlossen (9 Ob 96/98b ua).

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