10.3.7 Österreichische kollisionsrechtliche Bestimmungen (§ 26 IPRG)
Grundsätzliches
Die Voraussetzungen der Annahme an Kindes statt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach § 26 IPRG grundsätzlich kumulativ (8 Ob 53/15z; 9 Ob 89/09t) nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Ist das Kind jedoch nicht entscheidungsfähig (also minderjährig), so ist sein Personalstatut nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, maßgebend. Das Zustandekommen der Adoption eines minderjährigen Wahlkindes richtet sich sohin allein nachdem Personalstatut der Annehmenden (Nademleinsky/Neumayr, aaO, Rz 07.16; EFSlg 147.092).