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Neu Dokument-ID: 994479

Kommentar

§ 116a AußStrG

Selbstbestimmung trotz Stellvertretung

Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter hat gem § 241 Abs 1 ABGB danach zu trachten, dass die vertretene Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann, und sie, soweit wie möglich, in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.

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