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Dokument-ID: 303019
§ 131 AußStrG
Medizinische Behandlung/Forschung an der betroffenen Person
Gegenstand des in § 131 Abs 1 AußStrG geregelten Verfahrens kann entweder
- die Genehmigung der Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters zu einer medizinischen Behandlung der betroffenen Person, die eine Behandlung erkennbar ablehnt,
- die Ersetzung der von einem solchen Vertreter verweigerten Zustimmung zu einer Behandlung bzw ihrer Fortführung oder
- die Genehmigung der Zustimmung eines solchen Vertreters zu einer Forschung an der betroffenen Person, die diese ablehnt, sein.