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Dokument-ID: 1236985
14.3 Angemessenheit der Zwangsmittel
Die Zwangsmittel haben nach § 79Abs 1 AußStrG „angemessen“ zu sein.
Der Begriff der Angemessenheit bleibt unpräzisiert. Auch bei den § 79 Abs 2 AußStrG aufgezählten Zwangsmitteln finden sich keine näheren Konkretisierungen von Kriterien zur Angemessenheitsprüfung.