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Neu Dokument-ID: 1197536

Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.5.1 Gemeinsame Wohnung

Da mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein nicht nur keine dinglichen und obligatorischen, sondern auch keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen, kann der Lebensgefährte, der (alleiniger) Eigentümer des Hauses ist, das die Lebensgefährten bewohnten, jederzeit, jedenfalls aber bei Aufhebung der Gemeinschaft, die Räumung des Hauses bzw der Wohnung verlangen (RIS-Justiz RS0011874). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die (ehemalige) Lebensgefährtin einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt; ein solcher kann im Zweifel nicht angenommen werden, die Beweislast trifft also den Beklagten (9 Ob 70/24w iFamZ 2024/225 [Deixler-Hübner]). Besonderheiten bestehen nun freilich dann, wenn die (vormaligen) Lebensgefährten Mitmieter oder Miteigentümer einer gemeinsamen Wohnung bzw eines Hauses sind – hier können sie einander nämlich insoweit nicht auf Räumung klagen, als keiner die gemeinsame Sache titellos benützt (1 Ob 213/07s wobl 2008/85 [Oberhofer/Vonkilch/Call]).

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