6.7 Persönliche Kontakte
Ziel und Grenzen des persönlichen Kontaktrechts
Gem § 187 Abs 1 ABGB haben das Kind und jeder Elternteil das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte uzw unabhängig davon, ob dem getrennt lebenden Elternteil die Obsorge zukommt oder nicht (Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 187 ABGB Rz 2). Dieses Kontaktrecht soll grundsätzlich die Verbundenheit zwischen dem Kind und dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil herstellen oder bewahren (8 Ob 596/91).Das auf engen verwandtschaftlichen Beziehungen beruhende Eltern-Kind-Verhältnis begründet ein von der Rechtsordnung anerkanntes lebenslanges Rechtsverhältnis, in dessen Schutzbereich auch das durch § 16 ABGB, Art 8 EMRK geschützte Streben nach gegenseitigem persönlichen Kontakt und Zugang fällt (RIS-Justiz RS0125603). Es handelt sich sohin um ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung (RIS-Justiz RS0047754). Das Zugangsrecht eines erwachsenen Kindes zu einem Elternteil ist zwar auch von Dritten zu respektieren, kann aber nur in Ausnahmefällen Dritten gegenüber gerichtlich erzwungen werden (RIS-Justiz RS0125603). Eine Beschränkung wäre grundsätzlich nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände vorliegen, die eine Gefährdung der psychischen oder physischen Integrität des Kindes besorgen lassen (RIS-Justiz RS0048384).