8.1.2 Auswahl und Bestellung
Auswahl des Erwachsenenvertreters
Gem § 273 ABGB hat das Gericht bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf die Bedürfnisse und Wünsche der volljährigen Person Bedacht zu nehmen. Es ist insbesondere zu prüfen, ob Wünsche aus einer Vorsorgevollmacht, einer Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung sowie einer Erwachsenenvertreterverfügung ableitbar sind. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass der gerichtliche Erwachsenenvertreter auch in der Lage sein muss, die zu besorgenden Angelegenheiten zu erledigen.