5.3.4 Scheidungsvergleich – Baustein Ehegattenunterhalt
Baustein wechselseitiger Unterhaltsverzicht
Variante 1:
Beide Ehegatten verzichten wechselseitig auf jeglichen Unterhalt. Dies gilt auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter gesetzlicher Bestimmungen oder unverschuldeter Notlage, Krankheit und überhaupt für Ereignisse, die die Ehegatten derzeit nicht bedenken oder nicht voraussehen können. Der Unterhaltsverzicht wird wechselseitig angenommen.
Nachdem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung über annähernd gleiches Einkommen verfügen, errechnet sich kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt (wenn zutreffend, wichtig hinsichtlich eines allfälligen Antrages auf Mindestsicherung).
Beide Ehegatten verzichten ausdrücklich auf die Geltendmachung der Umstandsklausel und erklären, keine Unterhaltsansprüche aus einem allfälligen, bewusst nicht geprüften Verschulden an der Zerrüttung der Ehe ableiten zu wollen. Weiters wird einvernehmlich festgehalten, dass kein Unterhaltsrückstand besteht.
Variante 2:
Die Ehegatten … und … erklären in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (3 Ob 229/98t; 6 Ob 163/04w; 7 Ob 98/05w; 6 Ob 212/08g) und ihrer jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wechselseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche aus welchem Titel auch immer zu verzichten.
Dieser Unterhaltsverzicht gilt auch für den Fall geänderter Verhältnisse, insbesondere auch für den Fall der erwarteten oder unerwarteten, der verschuldeten oder unverschuldeten sowie der bedachten oder derzeit nicht bedachten Not eines der beiden. Beide Ehegatten verzichten somit ausdrücklich auf die Geltendmachung der Umstandsklausel und erklären zudem, keine Unterhaltsansprüche aus einem allfälligen, bewusst nicht geprüften Verschulden an der Zerrüttung der Ehe ableiten zu wollen.
Der Unterhaltsverzicht gilt sohin auch dann, wenn Ereignisse, die für die Ehegatten heute noch nicht absehbar sind, die Verhältnisse, welche diesem Unterhaltsverzicht zugrunde liegen, wesentlich ändern.
Die Ehegatten nehmen diesen Unterhaltsverzicht wechselseitig an.
Die Ehegatten nehmen zur Kenntnis, dass durch den vereinbarten, wechselseitigen Unterhaltsverzicht wechselseitig keine Witwen/Witwer-Pensionsansprüche bestehen.
Weiters wird einvernehmlich festgehalten, dass kein Unterhaltsrückstand besteht.