8.4.1 Erfordernis einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung
Vermögensangelegenheiten des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs
Vertretungshandlungen und Einwilligungen des Erwachsenenvertreters in Vermögensangelegenheiten der vertretenen Person bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Mit anderen Worten können alle Maßnahmen, die dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb des Vertretenen angehören, vom Erwachsenenvertreter autonom vorgenommen werden, ohne einer Zustimmung durch das Pflegschaftsgericht zu bedürfen.