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Dokument-ID: 424091
§ 140 AußStrG
Nichtöffentlichkeit mündlicher Verhandlungen
Abs 1 erster Satz trägt der Überlegung Rechnung, dass in Familienrechts- und Sachwalterschaftsverfahren (nunmehr Erwachsenenschutzverfahren) praktisch nur Tatsachen des Familien- und Privatlebens nach Art 8 und 14 EMRK erörtert werden, die in der Regel nicht zur volksöffentlichen Behandlung geeignet sind. Es erscheint daher sinnvoll, das Beweisverfahren hier ex lege nur parteiöffentlich zu gestalten (Abs 1 erster Satz) (RV).