18.4.2 Vorgehensweise bei der Gefährdungsabklärung
Bei der Gefährdungsabklärung soll das Risiko einer Kindeswohlgefährdung eingeschätzt werden.
Dabei muss es sich immer um einen konkreten Fall der Gefährdung eines spezifischen Kindes handeln. • [Fußnote: Hubmer in Loderbauer (Hrsg) Recht für Sozialberufe, 4. Aufl, 2016, S 397.] Auslöser dieser Überprüfung sind nach den einzelnen Landesgesetzen die Mitteilungen von § 37 B-KJHG, Mitteilungen nach einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften oder die Wahrnehmung im Rahmen dienstlicher Tätigkeiten von Mitarbeitern/innen der Kinder- und Jugendhilfe. Zusätzlich können auch noch einzelne landesrechtliche Vorschriften die Gefährdungsabklärung auslösen. • [Fußnote: Siehe Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 – Oö. KJHG 2014 , LGBl Nr 30/2014 idF 116/2020, § 40 Abs 1.] Daneben sind in den Landesgesetzen in Tirol und Salzburg auch noch die Mitteilungen durch betroffene Kinder- und Jugendliche als konkreter Auslöser einer Gefährdungsabklärung genannt. • [Fußnote: Siehe TKJHG, LGBl Nr 150/2013 idF 10/2021, § 37 Abs 1 lit a; S KJHG, LGBl Nr 32/2015 idF Nr 29/2020, § 13 Abs 1 Z 3.] Kommen die Mitteilungen von Dritten, besteht diese umgehende Verpflichtung nur, wenn die Einmeldungen konkret sind und glaubhaft erscheinen. Diese Mitteilungen verpflichten den jeweils zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger, eine Gefährdungsabklärung durchzuführen. Dabei wird auch darauf eingegangen, dass es eine Dringlichkeitseinschätzung geben soll, um die notwendige Handlungsgeschwindigkeit einzuordnen. Hier bestimmt beispielsweise das Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz (WKJHG 2013), dass die Gefährdungsabklärung „unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.“ • [Fußnote: Siehe Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – WKJHG 2013, LGBl Nr 51/2013, § 24 Abs 1.] ist. Umgehend bedeutet in diesem Fall, dass die Gefährdungsabklärung samt Interessensabwägung möglichst schnell, bei dringlichen Fällen sogar wenn möglich sogar noch am Tag der Einmeldung stattfinden soll. • [Fußnote: Vgl schon ErlRV 2191 BlgNr 24. GP, § 22.]