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Dokument-ID: 1134903
6.10 Einstellung der Vorschüsse (§ 20 UVG)
Die Vorschüsse sind einzustellen
- auf Antrag des Kindes (vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger);
- auf Antrag des Unterhaltsschuldners, wenn er nachweist, dass er alle fälligen Unterhaltsbeiträge gezahlt und den Unterhaltsbeitrag für die kommenden zwei Monate entweder gleichfalls gezahlt oder zugunsten des Kindes gerichtlich erlegt hat (§ 1425 ABGB);
- auf Antrag eines sonst Unterhaltspflichtigen, wenn er nachweist, dass er die Unterhaltsbeiträge des Unterhaltsschuldners regelmäßig voll leistet; oder
- auf Antrag oder von Amts wegen, wenn
- eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse wegfällt (ausgenommen die des § 3 Z 2 UVG);
- nach § 7 Abs 1 UVG die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind; oder
- im Fall des § 4 Z 4 UVG der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurückgenommen wird oder der Unterhaltsvergleich seine Wirkung verliert.