© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1134903

Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.10 Einstellung der Vorschüsse (§ 20 UVG)

Die Vorschüsse sind einzustellen

  • auf Antrag des Kindes (vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger);
  • auf Antrag des Unterhaltsschuldners, wenn er nachweist, dass er alle fälligen Unterhaltsbeiträge gezahlt und den Unterhaltsbeitrag für die kommenden zwei Monate entweder gleichfalls gezahlt oder zugunsten des Kindes gerichtlich erlegt hat (§ 1425 ABGB);
  • auf Antrag eines sonst Unterhaltspflichtigen, wenn er nachweist, dass er die Unterhaltsbeiträge des Unterhaltsschuldners regelmäßig voll leistet; oder
  • auf Antrag oder von Amts wegen, wenn
    1. eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse wegfällt (ausgenommen die des § 3 Z 2 UVG);
    2. nach § 7 Abs 1 UVG die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind; oder
    3. im Fall des § 4 Z 4 UVG der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurückgenommen wird oder der Unterhaltsvergleich seine Wirkung verliert.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Außerstreitgesetz und Nebengesetze in unserem Shop! Zum Shop