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Dokument-ID: 003460
§ 163 AußStrG
Verständigungspflicht des Gerichtes
Vereinbaren die Parteien vor dem Gericht Ruhen des Verfahrens über das Erbrecht oder treten andere Fälle der §§ 25 bis 29 AußStrG (§§ 25–27 Unterbrechung des Verfahrens, § 28 Ruhen des Verfahrens, § 29 Innehalten) ein, so hat das Gericht den Gerichtskommissär davon zu verständigen (Abs 1).