7.5.2 Europäisches Nachlasszeugnis
Damit aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ENZ in Österreich ohne weiteres eine Grundbuchseintragung stattfinden kann, wurde § 33 Abs 1 lit d GBG ergänzt: Zu den öffentlichen Urkunden, aufgrund derer eine Eintragung im Grundbuch erfolgen kann, zählen nun auch Europäische Nachlasszeugnisse. Die Beibringung von weiteren Urkunden oder Unterlagen darf nicht verlangt werden. Das ENZ darf vom Grundbuchsgericht selbstverständlich auch nicht inhaltlich geprüft werden.