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Wolfgang Schöberl | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.5.1 Einleitung

Neben einer Reform des Erbrechts bezweckt das ErbRÄG 2015 auch die Anpassung der österreichischen Rechtslage an die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung [EU] Nr 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses, im Folgenden abgekürzt als EuErbVO). Die EuErbVO gilt für alle Todesfälle ab dem 17.08.2015. Sie sieht als zentralen Inhalt vor, dass die gesamte Verlassenschaft im Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Verstorbenen abzuhandeln ist, und zwar nach dem materiellen Erbrecht dieses Staates (Art 21 Abs 1). Weicht der Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes von der eigenen Staatsangehörigkeit ab, besteht aber die Möglichkeit zur Rechtswahl: Der Erblasser kann in Form einer letztwilligen Verfügung sein Heimatrecht wählen (Art 22). Dadurch kann es nicht nur weiterhin dazu kommen, dass ausländisches Erbrecht in Österreich anzuwenden ist, sondern dieses ausländische Erbrecht ist sogar maßgeblich für die Art des Erbschaftserwerbes, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und vieles mehr. Umgekehrt kann es vorkommen, dass über österreichische unbewegliche Nachlasswerte im Ausland abgehandelt wird, wenn beispielsweise ein österreichischer Staatsangehöriger mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EuErbVO stirbt, ohne eine Rechtswahl getroffen zu haben, und österreichisches Liegenschaftsvermögen hat. • [Fußnote: Mitgliedstaaten der EuErbVO sind alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark, die vom sogenannten „Opting out“ Gebrauch gemacht haben. Dann muss die grundbücherliche Durchführung in Österreich unmittelbar gemäß dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung in dem betreffenden Staat erfolgen. Zu diesem Zweck sieht die EuErbVO das „Europäische Nachlasszeugnis“ (in der Folge abgekürzt als ENZ) vor, das in allen Mitgliedstaaten der EuErbVO Gültigkeit hat (Art 62 ff). Umgekehrt müssen auch österreichische Behörden ein derartiges ENZ ausstellen.

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