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Kommentar

§ 117 AußStrG

Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters

Das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist nach Antrag der betroffenen Person selbst oder von Amts wegen, etwa aufgrund einer Mitteilung Dritter, einzuleiten (§ 117 Abs 1 AußStrG). Für die Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens bedarf es konkreter und begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Diese Anhaltspunkte müssen sich sowohl auf die psychische Krankheit oder eine vergleichbare Beeinträchtigung als auch auf die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person beziehen (RS0008526). Eine bloß potenzielle künftige Gefährdung reicht ebenso wenig wie das Interesse Dritter an einer Bestellung. Bei der Beurteilung ist auch beachtlich, von wem der Hinweis (die „Mitteilung“ nach § 117 Abs 1 AußStrG) kommt (4 Ob 67/23s, Rz 1 mwN). Es genügt aber die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters kommen kann. Der Hinweis einer Angehörigen auf das Vorliegen einer Demenzerkrankung im Zusammenhalt mit dem aktenkundigen Verkauf einer Liegenschaft unter Einräumung besonders günstiger Zahlungskonditionen ist zum Beispiel hinreichend (OGH 19.9.2023, 2 Ob 147/23s).

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