18.1.2 Rechtliche Definition der Kindeswohlgefährdung im Familienrecht
Aus dem Prinzip, das alle Bereiche des Kindschaftsrechts dominiert, der Kindeswohlvorrangigkeit, ergibt sich eine klare Verpflichtung der Eltern oder der Obsorgeberechtigten, wenn es um die Erziehung ihrer Kinder geht. Diese Definition wird nach Wapler folgendermaßen treffend definiert: „Eltern sollen in allen Überlegungen und Entscheidungen das Wohl oder die Interessen des Kindes vorrangig fördern. Sie dürfen diese Aufgabe im Sinne ihrer Familienautonomie verschieden auslegen und sind dabei natürlich auch dazu berechtigt Fehler zu machen. Sie müssen jedoch stets darauf achten, dass es zu keinen Kindeswohlgefährdungen kommt.“ • [Fußnote: Wapler, Kinderrechte und Kindeswohl: Eine Untersuchung zum Status des Kindes im Öffentlichen Recht (2015), S 141.] Ganz klar im Fokus steht somit die Verpflichtung der Eltern, ihren Schutzauftrag der Kinder und Jugendlichen gegenüber zu erfüllen.