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Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.1 Das Verbesserungsverfahren

Allgemeine Bestimmungen

Auch das neue Außerstreitgesetz (§ 10 Abs 4 und 5 AußStrG) sieht nunmehr generell eine Verbesserung von Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen (Anbringen) vor.

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