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Kommentar

§ 174 AußStrG

Die verfahrensrechtlichen Institutionen, die im Interesse der Gläubiger liegen, sind Regelungsgegenstand der §§ 174 und 175 AußStrG. Dabei wird von den derzeitigen, im ABGB niedergelegten Instituten der Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger und der Absonderung der Verlassenschaft ausgegangen. Die Voraussetzungen, unter denen diese Institute in einem konkreten Fall greifen, werden im Verfahrensrecht nicht neuerlich geregelt, sondern vorausgesetzt.

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