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Dokument-ID: 1078972
3.4.1 Allgemeines
Stammt die in Österreich zu vollstreckende Unterhaltsentscheidung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kommt es grundsätzlich zur Anwendung der diesbezüglichen Bestimmungen der EuUVO (wobei es hier zwei sog „Korridore“ gibt).