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Neu Dokument-ID: 003548

Kommentar

§ 156 AußStrG

Vorbemerkung zum 2. Abschnitt „Verlassenschaftsabhandlung“

Die eigentliche Verlassenschaftsabhandlung besteht aus

  • der Abgabe der Erbantrittserklärung bzw der Erbausschlagung,
  • der Verlassenschaftsbeschreibung durch Inventarisierung der Verlassenschaft oder Vermögenserklärung,
  • der Gläubigeraufforderung,
  • der Entscheidung über das Erbrecht bei widerstreitenden Erbantrittserklärungen,
  • der Benützung, Vertretung und Verwaltung der Verlassenschaft und der Erbringung der Einantwortungsnachweise.,
  • Der Gerichtskommissär hatder allfällig notwendigen Betrauung mit Kuratoren zu betrauen, beispielsweise, wenn die Verlassenschaft unvertreten ist, da sie dem/den Erben noch nicht übergeben werden kann: dies ist jedenfalls bei einander widersprechenden Erbantrittserklärungen der Fall.

Vertretungsvorsorge iSd § 156 AußStrG

§ 156 Abs 1 AußStrG sieht für folgende Fälle die Bestellung eines Kurators durch das Verlassenschaftsgericht vor:

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