Neu
Dokument-ID: 318951
§ 57 AußStrG
Zurückverweisung an erste Instanz
Aufhebung durch das Rekursgericht
Das Rekursgericht darf den angefochtenen Beschluss und, soweit das vorangegangene Verfahren von dem Verfahrensverstoß betroffen ist, auch dieses aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls auch zur Verfahrensergänzung oder -wiederholung, an das Gericht erster Instanz zurückverweisen.