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Neu Dokument-ID: 318951

Kommentar

§ 57 AußStrG

Zurückverweisung an erste Instanz

Aufhebung durch das Rekursgericht

Das Rekursgericht darf den angefochtenen Beschluss und, soweit das vorangegangene Verfahren von dem Verfahrensverstoß betroffen ist, auch dieses aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls auch zur Verfahrensergänzung oder -wiederholung, an das Gericht erster Instanz zurückverweisen.

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