5.7 Luxusgrenze, Unterhaltsstopp
Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen; es sind den Kindern hier nur Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer – an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten – Lebensbedürfnisse erforderlich sind (RIS-Justiz RS0007138), dies zur Vermeidung einer dem Kindeswohl nach Ansicht der Rsp nicht förderlichen Überalimentierung. Diese sog „Luxusgrenze“, wird von der Rsp bei Kindern bis 10 Jahren im Allgemeinen mit etwa dem 2-fachen und für Kinder ab 10 Jahren mit etwa dem 2,5-fachen des jeweils anwendbaren Regelbedarfs bemessen (RIS-Justiz RS0117017).