§ 108 AußStrG
Allgemeines
Die Bestimmung des § 108 AußStrG idgF entspricht dem KindNamRÄG 2013 (BGBl I 15/2013). Schon zuvor war mit § 108 AußStrG idF AußStrG 2003 (BGBl I 111/2003) aber ein grundsätzliches Weigerungsrecht von mündig Mj eingeführt worden, welches im Wesentlichen dem § 185b AußStrG idF KindRÄG 2001 entsprach und mit welchem dem Gedanken Rechnung getragen wurde, dass der persönliche Verkehr gegen den Willen eines einsichts- und urteilsfähigen Minderjährigen weder geregelt noch durchgesetzt werden soll (ErläutRV 224 dB 22. GP 76). Bis dahin hatte die Rsp in solchen Fällen nämlich bloß die Durchsetzung abgelehnt (vgl zB OGH 7 Ob 1547/94 EFSlg 75.001), nicht aber die gerichtliche Regelung der Kontakte an sich.